Fairzeugnis
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Unzulässige Formulierungen

Ein Arbeitszeugnis beurteilt Leistung und Verhalten am Arbeitsplatz — und sonst nichts. Es muss wahr sein (Art. 330a OR), wohlwollend formuliert und darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren; gleichzeitig schützt Art. 328 OR die Persönlichkeit der arbeitnehmenden Person. Aus dieser Kombination folgt eine Reihe von Angaben, die auch dann nicht ins Zeugnis dürfen, wenn sie zutreffen.

Dazu gehören ausdrücklich auch versteckte Andeutungen. Ein Zeugnis muss klar sein: Eine Formulierung, die für Eingeweihte etwas anderes bedeutet als für die beurteilte Person, ist unzulässig — unabhängig davon, was sie andeuten soll. Wer eine solche Stelle im eigenen Zeugnis findet, kann deren Berichtigung verlangen.

Hinweis auf Krankheit oder Gesundheit

Art. 328 OR (Persönlichkeitsschutz), Art. 328b OR, Art. 330a OR

Gesundheitsdaten gehören nicht ins Arbeitszeugnis. Krankheiten, Unfälle, Therapien, Suchterkrankungen und krankheitsbedingte Absenzen dürfen auch dann nicht erwähnt werden, wenn sie zutreffen — sie sagen nichts über Leistung und Verhalten aus. Zulässig ist eine Absenz nur ausnahmsweise, wenn sie so lange dauerte, dass das Zeugnis ohne diesen Hinweis ein falsches Bild der Anstellungsdauer gäbe.

Hinweis auf Schwangerschaft oder Familienplanung

Art. 328 OR, Art. 3 GlG (Diskriminierungsverbot), Art. 330a OR

Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub und Familienplanung dürfen im Zeugnis nicht vorkommen. Ein solcher Hinweis benachteiligt fast ausschliesslich Frauen bei der nächsten Bewerbung und gilt deshalb zusätzlich als geschlechtsdiskriminierend.

Hinweis auf Gewerkschaft, Partei oder Personalvertretung

Art. 328 OR, Art. 336 Abs. 2 lit. a/b OR, Art. 330a OR

Die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, einer Partei oder einer Personalvertretung ist besonders geschützt — eine Kündigung deswegen ist missbräuchlich, und entsprechend darf sie erst recht nicht im Zeugnis festgehalten werden. Die blosse Erwähnung kann eine Anstellung verhindern.

Hinweis auf Religion oder Weltanschauung

Art. 328 OR, Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 330a OR

Konfession, Religionszugehörigkeit und Weltanschauung sind besonders schützenswerte Personendaten und im Zeugnis ohne Ausnahme unzulässig — es sei denn, die Anstellung selbst war eine religiöse Funktion (Seelsorge, kirchliche Trägerschaft), wo sie zur Tätigkeitsbeschreibung gehört.

Hinweis auf Herkunft, Nationalität oder Aufenthaltsstatus

Art. 328 OR, Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 330a OR

Ethnische Herkunft, Nationalität und Aufenthaltsstatus gehören nicht ins Zeugnis. Sie sagen nichts über die Arbeit aus, und ihre Erwähnung öffnet der Diskriminierung bei der nächsten Bewerbung Tür und Tor. Sprachkenntnisse dagegen darf und soll ein Zeugnis benennen — sie sind eine Qualifikation, keine Herkunft.

Hinweis auf sexuelle Orientierung oder Intimleben

Art. 328 OR, Art. 330a OR (Klarheitsgebot)

Die sexuelle Orientierung und das Intimleben einer Person haben im Arbeitszeugnis nichts verloren — weder offen noch als Andeutung. Das gilt ausdrücklich auch für die überlieferten «Geheimcodes»: Eine Formulierung, die für Eingeweihte etwas anderes bedeutet als für die beurteilte Person, verletzt zusätzlich das Klarheitsgebot, wonach ein Zeugnis keine versteckten Bedeutungen enthalten darf.

Hinweis auf Straftat, Verdacht oder Verfahren

Art. 328 OR, Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV), Art. 330a OR

Ein blosser Verdacht, eine Anzeige oder ein laufendes Verfahren dürfen nie ins Zeugnis — solange nichts rechtskräftig feststeht, gilt die Unschuldsvermutung. Selbst eine erwiesene Verfehlung darf nur erwähnt werden, wenn sie für das Arbeitsverhältnis wirklich prägend war; im Normalfall bleibt sie draussen.

Hinweis auf Betreibungen, Lohnpfändung oder Schulden

Art. 328 OR, Art. 328b OR, Art. 330a OR

Die finanzielle Lage der arbeitnehmenden Person ist Privatsache. Betreibungen, Lohnpfändungen und Lohnabtretungen gehören nicht ins Zeugnis, auch wenn die Personalabteilung sie zwangsläufig kennt.

Hinweis auf das Privatleben

Art. 328 OR (Persönlichkeitsschutz), Art. 330a OR

Zivilstand, Wohnsituation, Freizeitverhalten und private Beziehungen im Betrieb gehören nicht ins Zeugnis — es beurteilt Leistung und Verhalten am Arbeitsplatz, sonst nichts. Ein ehrenamtliches Engagement darf nur erwähnt werden, wenn die beurteilte Person das ausdrücklich wünscht.

Beleidigung, Herabwürdigung oder vulgäre Sprache

Art. 328 OR, Art. 330a OR (Wohlwollensprinzip)

Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren. Beschimpfungen, herabwürdigende Werturteile über die Person und vulgäre Sprache sind damit in keinem Fall vereinbar — unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis endete.

Diese Übersicht erklärt die üblichen Grundsätze der Schweizer Zeugnispraxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Formulierung im Einzelfall zulässig ist, hängt vom Zusammenhang ab.

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