„Er/Sie war für die Aufgabe schlicht unfähig.“
Beleidigung, Herabwürdigung oder vulgäre Sprache
Art. 328 OR, Art. 330a OR (Wohlwollensprinzip)
Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren. Beschimpfungen, herabwürdigende Werturteile über die Person und vulgäre Sprache sind damit in keinem Fall vereinbar — unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis endete.
Alle unzulässigen Formulierungen →Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein: Es darf wahrheitsgemäss auch Schlechtes benennen, aber es darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren. Beschimpfungen, pauschale Urteile über den Charakter und vulgäre Sprache sind damit nie vereinbar — unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis endete. Eine ungenügende Leistung wird stattdessen in der üblichen, sachlichen Zeugnissprache ausgedrückt („bemühte sich“, „entsprach weitgehend unseren Erwartungen“), die für Kundige eindeutig ist, ohne die Person blosszustellen.