„Er/Sie stand im Verdacht, Firmeneigentum entwendet zu haben.“
Hinweis auf Straftat, Verdacht oder Verfahren
Art. 328 OR, Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV), Art. 330a OR
Ein blosser Verdacht, eine Anzeige oder ein laufendes Verfahren dürfen nie ins Zeugnis — solange nichts rechtskräftig feststeht, gilt die Unschuldsvermutung. Selbst eine erwiesene Verfehlung darf nur erwähnt werden, wenn sie für das Arbeitsverhältnis wirklich prägend war; im Normalfall bleibt sie draussen.
Alle unzulässigen Formulierungen →Ein Verdacht, eine Anzeige oder ein laufendes Verfahren sind keine feststehenden Tatsachen, und ein Zeugnis darf nur Feststehendes enthalten (Wahrheitsgebot). Selbst eine erwiesene Verfehlung darf nur dann erwähnt werden, wenn sie das Arbeitsverhältnis wirklich prägte und für eine künftige Arbeitgeberin wesentlich ist — im Normalfall bleibt sie draussen. Das ist auch der Grund, weshalb Zeugnisse nach einer Verdachtssituation oft auffällig knapp ausfallen und die sonst übliche Ehrlichkeitsbestätigung weglassen: Was nicht geschrieben werden darf, wird stattdessen verschwiegen.