„Trotz ihrer/seiner Herkunft integrierte er/sie sich rasch ins Team.“
Hinweis auf Herkunft, Nationalität oder Aufenthaltsstatus
Art. 328 OR, Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 330a OR
Ethnische Herkunft, Nationalität und Aufenthaltsstatus gehören nicht ins Zeugnis. Sie sagen nichts über die Arbeit aus, und ihre Erwähnung öffnet der Diskriminierung bei der nächsten Bewerbung Tür und Tor. Sprachkenntnisse dagegen darf und soll ein Zeugnis benennen — sie sind eine Qualifikation, keine Herkunft.
Alle unzulässigen Formulierungen →Das Wörtchen „trotz“ macht die Herkunft zum Hindernis, das überwunden werden musste, und wertet die Person damit ab, obwohl der Satz wohlwollend gemeint ist. Ethnische Herkunft, Nationalität und Aufenthaltsstatus haben im Zeugnis nichts verloren. Sprachkenntnisse hingegen darf und soll ein Zeugnis nennen: Sie sind eine berufliche Qualifikation und keine Aussage über die Herkunft.