Fairzeugnis
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Er/Sie war für das Betriebsklima stets förderlich.

Stark negativVerhalten Rechtlich unzulässig

Hinweis auf sexuelle Orientierung oder Intimleben

Art. 328 OR, Art. 330a OR (Klarheitsgebot)

Die sexuelle Orientierung und das Intimleben einer Person haben im Arbeitszeugnis nichts verloren — weder offen noch als Andeutung. Das gilt ausdrücklich auch für die überlieferten «Geheimcodes»: Eine Formulierung, die für Eingeweihte etwas anderes bedeutet als für die beurteilte Person, verletzt zusätzlich das Klarheitsgebot, wonach ein Zeugnis keine versteckten Bedeutungen enthalten darf.

Alle unzulässigen Formulierungen →
Ein weiterer überlieferter „Geheimcode“ — je nach Quelle als Hinweis auf Alkoholkonsum oder auf Beziehungen im Betrieb gedeutet.

Wörtlich gelesen ist der Satz ein Kompliment. In der Ratgeberliteratur wird er jedoch als versteckter Hinweis auf übermässigen Alkoholkonsum oder auf Affären am Arbeitsplatz gehandelt. Wie beim Einfühlungsvermögen für die Belange der Belegschaft gilt: Die Deutung ist tradiert, nicht bewiesen, und viele Arbeitgeberinnen schreiben den Satz ohne jeden Hintergedanken. Unzulässig ist er trotzdem — nicht wegen seines Wortlauts, sondern weil eine Formulierung, deren „eigentliche“ Bedeutung sich nur Eingeweihten erschliesst, dem Klarheitsgebot widerspricht. Und was der Code andeuten soll — Gesundheit, Suchtverhalten, Intimleben — dürfte offen erst recht nicht dastehen.

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