„Private Probleme wirkten sich zeitweise auf seine/ihre Arbeit aus.“
Hinweis auf das Privatleben
Art. 328 OR (Persönlichkeitsschutz), Art. 330a OR
Zivilstand, Wohnsituation, Freizeitverhalten und private Beziehungen im Betrieb gehören nicht ins Zeugnis — es beurteilt Leistung und Verhalten am Arbeitsplatz, sonst nichts. Ein ehrenamtliches Engagement darf nur erwähnt werden, wenn die beurteilte Person das ausdrücklich wünscht.
Alle unzulässigen Formulierungen →Ein Zeugnis beurteilt Leistung und Verhalten am Arbeitsplatz, nicht deren Ursachen im Privaten. Solche Sätze sind oft entschuldigend gemeint — „die Leistung liess nach, aber sie konnte nichts dafür“ — und richten trotzdem Schaden an: Sie machen eine private Belastung aktenkundig und laden die nächste Arbeitgeberin zu Spekulationen ein. Dasselbe gilt für Zivilstand, Wohnsituation, Freizeitverhalten und Beziehungen innerhalb des Betriebs. Zulässig ist allein die sachliche Beschreibung der Leistung selbst.