„Er/Sie engagierte sich aktiv in der Gewerkschaft.“
Hinweis auf Gewerkschaft, Partei oder Personalvertretung
Art. 328 OR, Art. 336 Abs. 2 lit. a/b OR, Art. 330a OR
Die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, einer Partei oder einer Personalvertretung ist besonders geschützt — eine Kündigung deswegen ist missbräuchlich, und entsprechend darf sie erst recht nicht im Zeugnis festgehalten werden. Die blosse Erwähnung kann eine Anstellung verhindern.
Alle unzulässigen Formulierungen →Gewerkschaftliche und politische Betätigung ist besonders geschützt: Eine Kündigung deswegen wäre missbräuchlich, und was nicht einmal ein Kündigungsgrund sein darf, darf erst recht nicht im Zeugnis stehen. Der Satz klingt neutral oder sogar anerkennend, wirkt bei einer künftigen Arbeitgeberin aber häufig als Warnsignal — genau deshalb ist er unzulässig. Auch die Mitarbeit in einer Personalkommission gehört nur dann ins Zeugnis, wenn die beurteilte Person das ausdrücklich wünscht.