„Während ihres Mutterschaftsurlaubs ruhte das Arbeitsverhältnis.“
Hinweis auf Schwangerschaft oder Familienplanung
Art. 328 OR, Art. 3 GlG (Diskriminierungsverbot), Art. 330a OR
Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub und Familienplanung dürfen im Zeugnis nicht vorkommen. Ein solcher Hinweis benachteiligt fast ausschliesslich Frauen bei der nächsten Bewerbung und gilt deshalb zusätzlich als geschlechtsdiskriminierend.
Alle unzulässigen Formulierungen →Ein Mutterschaftsurlaub ist ein gesetzlicher Anspruch und kein Leistungsmerkmal. Weil er faktisch nur Frauen betrifft, wirkt seine Erwähnung im Zeugnis als geschlechtsspezifische Benachteiligung bei der nächsten Bewerbung — sie fällt damit nicht nur unter den Persönlichkeitsschutz, sondern auch unter das Gleichstellungsgesetz. Dasselbe gilt für Formulierungen über Schwangerschaft, Kinderwunsch oder Familienplanung.