„Er/Sie war krankheitsbedingt häufig abwesend.“
Hinweis auf Krankheit oder Gesundheit
Art. 328 OR (Persönlichkeitsschutz), Art. 328b OR, Art. 330a OR
Gesundheitsdaten gehören nicht ins Arbeitszeugnis. Krankheiten, Unfälle, Therapien, Suchterkrankungen und krankheitsbedingte Absenzen dürfen auch dann nicht erwähnt werden, wenn sie zutreffen — sie sagen nichts über Leistung und Verhalten aus. Zulässig ist eine Absenz nur ausnahmsweise, wenn sie so lange dauerte, dass das Zeugnis ohne diesen Hinweis ein falsches Bild der Anstellungsdauer gäbe.
Alle unzulässigen Formulierungen →Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert und sagen nichts über Leistung und Verhalten aus. Ein solcher Satz macht die betroffene Person bei jeder künftigen Bewerbung erklärungspflichtig für etwas, das die neue Arbeitgeberin gar nicht wissen darf. Nur ausnahmsweise darf eine Absenz erwähnt werden: wenn sie einen so grossen Teil der Anstellung ausmachte, dass das Zeugnis ohne diesen Hinweis ein falsches Bild der tatsächlichen Tätigkeitsdauer gäbe. Wer ein solches Zeugnis erhält, kann dessen Berichtigung verlangen.