Fairzeugnis
← Zeugnissprache-Glossar

Er/Sie war krankheitsbedingt häufig abwesend.

Stark negativSonstiges Rechtlich unzulässig

Hinweis auf Krankheit oder Gesundheit

Art. 328 OR (Persönlichkeitsschutz), Art. 328b OR, Art. 330a OR

Gesundheitsdaten gehören nicht ins Arbeitszeugnis. Krankheiten, Unfälle, Therapien, Suchterkrankungen und krankheitsbedingte Absenzen dürfen auch dann nicht erwähnt werden, wenn sie zutreffen — sie sagen nichts über Leistung und Verhalten aus. Zulässig ist eine Absenz nur ausnahmsweise, wenn sie so lange dauerte, dass das Zeugnis ohne diesen Hinweis ein falsches Bild der Anstellungsdauer gäbe.

Alle unzulässigen Formulierungen →
Ein Hinweis auf Krankheit oder Absenzen — er gehört nicht ins Zeugnis, auch wenn er zutrifft.

Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert und sagen nichts über Leistung und Verhalten aus. Ein solcher Satz macht die betroffene Person bei jeder künftigen Bewerbung erklärungspflichtig für etwas, das die neue Arbeitgeberin gar nicht wissen darf. Nur ausnahmsweise darf eine Absenz erwähnt werden: wenn sie einen so grossen Teil der Anstellung ausmachte, dass das Zeugnis ohne diesen Hinweis ein falsches Bild der tatsächlichen Tätigkeitsdauer gäbe. Wer ein solches Zeugnis erhält, kann dessen Berichtigung verlangen.

Arbeitszeugnis jetzt kostenlos analysieren

Lade dein Schweizer Zeugnis als PDF oder Foto hoch. Die KI prüft Gesamtnote, versteckte Zeugnis-Codes und die Vollständigkeit nach Art. 330a OR — in wenigen Sekunden.

Ohne Konto & ohne Speicherung