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„Er/Sie ist reformierter Konfession.“
Stark negativSonstiges Rechtlich unzulässig
Hinweis auf Religion oder Weltanschauung
Art. 328 OR, Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 330a OR
Konfession, Religionszugehörigkeit und Weltanschauung sind besonders schützenswerte Personendaten und im Zeugnis ohne Ausnahme unzulässig — es sei denn, die Anstellung selbst war eine religiöse Funktion (Seelsorge, kirchliche Trägerschaft), wo sie zur Tätigkeitsbeschreibung gehört.
Alle unzulässigen Formulierungen →Religionszugehörigkeit und Weltanschauung sind besonders schützenswerte Daten und im Zeugnis unzulässig.
Die Konfession sagt nichts über Leistung und Verhalten aus und darf deshalb nicht im Zeugnis erscheinen. Die einzige Ausnahme ist eine Anstellung, bei der die Religionszugehörigkeit selbst zur Funktion gehört — etwa in der Seelsorge oder bei einer kirchlichen Trägerschaft; dort ist sie Teil der Tätigkeitsbeschreibung, nicht eine Angabe zur Person.