Diebstahl, Affäre, fristlose Kündigung: Was ein Arbeitszeugnis wirklich sagen darf
Auf einen Blick: Gibt es einen echten «Geheimcode» für Diebstahl, Sucht oder Affären im Schweizer Arbeitszeugnis? Die kurze Antwort: Nein. Die Verwendung unbewiesener Gerüchte oder verdeckter Kriminalisierungs-Codes ist rechtlich unzulässig (Art. 330a OR). In der Praxis greifen Arbeitgeber stattdessen zu unauffälligen Auslassungen — beispielsweise dem gezielten Fehlen einer Ehrlichkeitsbestätigung bei Kassen- und Finanzfunktionen.
«Steht im Arbeitszeugnis, dass ich fristlos gekündigt wurde?» oder «Gibt es einen Geheimcode für Diebstahl?» — diese Sorgen betreffen mehr Personen als vermutet. Meist verlief die Trennung im Konflikt, und es bleibt die Befürchtung, das Zeugnis könnte schädigende Vorwürfe getarnt weitergeben.
1. Warum es keinen rechtlich zulässigen «Geheimcode» gibt
Nach Art. 330a OR unterliegen Arbeitgeber der Wahrheitspflicht, aber auch dem Verbot unbewiesener Verdächtigungen:
- Unbewiesene Vorwürfe verboten: Ein Verdacht ist keine bewiesene Tatsache. Solange ein Fehlverhalten (z. B. Diebstahl) nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder zweifelsfrei gestanden wurde, darf ein Arbeitgeber diesen Vorwurf im Zeugnis weder offen noch verdeckt behaupten.
- Persönlichkeitsrecht: Ein Arbeitgeber, der codierte Vermutungen oder Gerüchte im Zeugnis unterbringt, haftet wegen Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB).
- Abgrenzung zur Zufriedenheitsskala: Während die Zufriedenheitsskala eine branchenweit anerkannte Konvention darstellt, existieren für Straftaten oder Privatleben keine legal anerkannten Codes.
2. Welche Formulierungen in Ratgebern trotzdem zirkulieren
Obwohl rechtlich unzulässig, zirkulieren in Rechtsliteratur und Ratgebern einzelne Formulierungen, die mit schwerem Fehlverhalten in Verbindung gebracht werden:
- Bereicherung / Diebstahl: «Er/Sie wusste seine/ihre eigenen Interessen stets mit denen des Unternehmens in Einklang zu bringen.» (Formulierung gilt im Volksmund als Anspielung auf Bereicherung auf Kosten des Betriebes).
- Alkohol / Sucht: «Er/Sie war wegen seiner/ihrer geselligen Art bei Kollegen beliebt.» (Umschreibung für Alkoholprobleme oder Ablenkung während der Arbeitszeit).
- Affäre / Privatleben: «Für die Belange der Belegschaft bewies er/sie stets grosses Einfühlungsvermögen.» (Privatleben und intime Beziehungen gehören niemals in ein Arbeitszeugnis).
Wichtig: Das Vorkommen eines solchen Satzes beweist für sich genommen gar nichts! Oft handelt es sich schlicht um ungeschickt formulierte, wörtlich gemeinte Absichten des Verfassers.
3. Das echte Signal in der Praxis: Das Fehlen der Ehrlichkeitsbestätigung
Statt unzulässiger Codes nutzen Arbeitgeber in der Realität eine rechtlich zulässige Methode: Das gezielte Weglassen von Standard-Aussagen.
Bei Tätigkeiten mit Vermögens- oder Kassenverantwortung (z. B. Kasse, Buchhaltung, Treuhand, Lager) gehört die Ehrlichkeitsbestätigung («Er/Sie war in seinem/ihrem Aufgabenbereich stets ehrlich und zuverlässig») zum festen Branchenstandard.
Fehlt dieser Satz bei einer Vertrauensfunktion komplett, obwohl das Zeugnis sonst lang und lobend ausfällt, ist dies ein deutliches Auslassungssignal für Kenner.
4. Was geschieht bei fristloser Kündigung?
Bei einer fristlosen Kündigung steht der Arbeitgeber vor der Pflicht, keine unwahren Zeugnisse auszustellen:
- Kein automatischer Vermerk: Das Wort «fristlose Kündigung» steht in der Regel nicht im Zeugnis.
- Beendigungsgrund: Im Austrittssatz steht meist neutral «Das Arbeitsverhältnis endete am [Datum]» ohne Angabe von Bedauern oder guten Wünschen.
- Schlichtungsverfahren: Ist der Grund der fristlosen Kündigung gerichtlich umstritten, darf der Arbeitgeber im Zeugnis vor Abschluss des Verfahrens keine belastenden Behauptungen aufstellen.
5. Häufige Fragen (FAQ)
Gehören private Beziehungen ins Arbeitszeugnis?
Nein. Ein Zeugnis bewertet ausschliesslich Leistung und Verhalten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Das Privatleben von Arbeitnehmenden ist gesetzlich geschützt.
Wie schütze ich mich gegen verdeckte Vorwürfe?
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