Fairzeugnis
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Zuletzt aktualisiert am 11. August 2026Art. 330a OR

Das Zwischenzeugnis in der Schweiz: Anspruch, Bindungswirkung & Anlässe

Auf einen Blick: Ein Zwischenzeugnis ist die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens während eines laufenden Arbeitsverhältnisses. Es unterscheidet sich vom Schlusszeugnis im Wesentlichen durch die Formulierung im Präsens (Gegenwart). Ein wichtiger Rechtsgrundsatz lautet: Das Zwischenzeugnis erzeugt eine Bindungswirkung für das spätere Schlusszeugnis.

Ob bei einer Restrukturierung, einem Vorgesetztenwechsel oder nach mehreren Dienstjahren: Ein Zwischenzeugnis sichert Ihre erbrachten Leistungen ab und schafft Klarheit für die Zukunft.


1. Wann haben Sie Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Nach Art. 330a OR können Arbeitnehmende jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Rechtsprechung anerkennt insbesondere folgende Anlässe:

  • Wechsel der direkten Führungskraft: Schutz vor Neubewertung durch eine neue Leitung.
  • Reorganisation oder Abteilungswechsel: Änderungen in der Unternehmensstruktur.
  • Beförderung oder Aufgabenänderung: Übernahme von Kaderverantwortung oder neuen Projekten.
  • Längere Anstellungsdauer: Nach 3 bis 5 Jahren ohne bisheriges Zeugnis.
  • Geplante Weiterbildung oder Neuorientierung: Als Nachweis des aktuellen Leistungstandes.

2. Die Bindungswirkung des Zwischenzeugnisses

Ein entscheidender Vorteil für Arbeitnehmende ist die sogenannte Bindungswirkung:

Bei einem späteren Austritt darf das Schlusszeugnis bezüglich der im Zwischenzeugnis beurteilten Periode nicht grundlos schlechter ausfallen als das Zwischenzeugnis.

Will der Arbeitgeber das spätere Schlusszeugnis spürbar abwerten, trägt er vor Gericht die Beweislast: Er muss lückenlos nachweisen, dass sich Ihre Leistungen nach dem Ausstellungsdatum des Zwischenzeugnisses erheblich verschlechtert haben.


3. Die 3 wichtigsten Unterschiede zum Schlusszeugnis

  1. Zeitform im Präsens: Das Zwischenzeugnis beschreibt bestehende Verhältnisse («Frau X leitet die Abteilung…» statt «Frau X leitete…»).
  2. Kein Austrittsgrund: Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Statt eines Austrittsgrundes wird der Ausstellungsgrund genannt («Dieses Zwischenzeugnis wird aufgrund eines Vorgesetztenwechsels ausgestellt.»).
  3. Schlussformel auf Zukunft ausgerichtet: Statt Bedauern über das Ausscheiden steht die Freude über die weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit im Vordergrund.

4. Häufige Fragen (FAQ)

Darf ein Zwischenzeugnis eine Note enthalten?

Ja. Ein Zwischenzeugnis ist ein Vollzeugnis im Präsens und enthält eine vollständige Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach der Schweizer Zufriedenheitsskala.

Wecke ich mit dem Wunsch nach einem Zwischenzeugnis Verdacht?

Wenn Sie Ihr Begehren mit einem sachlichen Anlass begründen (z. B. Jubiläum, Vorgesetztenwechsel, Reorganisation), wirkt der Wunsch völlig natürlich und professionell.


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